AGB

§1 Allgemeines
(1) Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages.
(2) Alle Vertragsabreden bedürfen der Schrift- oder Textform. Abweichungen oder Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in Schrift- oder Textform von uns bestätigt werden.
(3) Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen dem uns und dem Kunden individuell vereinbart wurden.
(4) Im Angebotspreis sind folgende Leistungen inbegriffen: Lieferung und Montage von Photovoltaik Modulen, Wechselrichter, Energiespeicher und Unterkonstruktion. Kosten, die vom Energieversorger bzw. vom Kunden beauftrage Drittfirmen in Rechnung gestellt werden, sind nicht Bestandteil unserer Leistung. Es wird eine Internetverbindung für den dauerhaften Betrieb benötigt (Herstellerupdates, Garantieansprüche sowie Monitoring). Hierfür muss eine Verbindung mit dem Internetrouter des Hauses hergestellt werden. Im Gesamtbetrag enthaltene Dienstleistungen: Beratung und optimierte Planung der PV- Anlage unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, Abwicklung der formellen Korrespondenz mit den örtlichen Energieversorger. Übergabe der Anlage. Einweisung in die Bedienung der Anlage.

§2 Angebote und Aufträge
(1) Unsere Angebote sind zunächst freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ihre Bestellung stellt ein Angebot an uns dar. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (also auch per E-Mail) oder die Auslieferung der Ware zustande.
(2) Der Besteller hat sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung die darin angegebenen Mengen-, Maß- und Ausführungsangaben sowie die Einzelpreise und Konditionen zu prüfen und etwaige Abweichungen zwischen seiner Bestellung und der Auftragsbestätigung innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt uns schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgehaltenen Ausführungen als vereinbart.

§3 Preise
(1) Wir übernehmen für Druck- oder Übertragungsfehler bei der Preisauszeichnung keine Haftung.
(2) Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, 4 Monate nach Vertragsabschluss oder später, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.
§4 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum Ausgleich der Kaufpreisforderung behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache vor.
(2) Dementsprechend dürfen gelieferte Gegenstände ohne unsere Zustimmung nicht verändert oder veräußert werden. Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentürmern an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffs zu dem fremden verarbeiteten Waren.
(3) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Sachen bis zu deren vollständiger Bezahlung vor. Im kaufmännischen Verkehr geht das Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübergang bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
(4) Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Auftraggeber verarbeitet für uns.
(5) Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10%. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
(6) Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, sind dem Auftraggeber nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung oder zum Einbau entfällt bei Geschäften außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs, wenn der Kunde allgemein seine Zahlungen einstellt oder wenn er trotz Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug kommt.
(7) Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Auftraggeber, alle erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

§5 Lieferzeit
(1) Wir weisen darauf hin, dass sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand oder Zustellung eines Produktes lediglich voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte sind. Sie stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Versand- oder Liefertermine dar, außer wenn diese ausdrücklich als verbindlicher Termin bezeichnet sind oder als verbindliche Termine vereinbart wurden. Falls wir ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage sind, weil der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, sind wir Ihnen gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall werden Sie unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Ihre gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Soweit eine Lieferung an Sie nicht möglich ist, weil die gelieferte Ware nicht durch Ihre Eingangstür, Haustür oder den Treppenaufgang passt oder weil Sie nicht unter der von Ihnen angegebenen Lieferadresse angetroffen werden, obwohl der Lieferzeitpunkt Ihnen mit angemessener Frist angekündigt wurde, tragen Sie die Kosten für die erfolglose Anlieferung.
(3) Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist.

§6 Zahlung, Verzug
(1) Preise sind nach Vertragsschluss, entsprechend vertraglicher Vereinbarung, spätestens aber bei Bereitstellung der Ware fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Falle des Verzugs §§286 und 288 BGB.
(2) Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§7 Montage
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Baustelle derart vorzubereiten, dass durch uns eine einwandfreie und reibungslose Montage erfolgen kann. Die Montage wird entsprechend den Angaben und Bedingungen des Auftrags nach dem Stand der Technik ausgeführt. Die Ausführungen sonstiger Arbeiten erfolgt gegen besondere Berechnung des Materialaufwands und nach unserem Stundenlohn.
(2) Demontagen und sämtliche bauseitigen Nebenarbeiten wie zum Beispiel Beiputz-, Maler- und Tapezierarbeiten sind grundsätzlich bauseits auszuführen, und uns ist vom Besteller ein Stromanschluss zur Verfügung zu stellen, wobei die Kosten für den verbrauchten Strom der Besteller trägt. Die Kosten für vorstehende Arbeiten sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
(3) Bei der Errichtung von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen kann es trotz sorgfältiger Arbeit zu Schäden an angrenzenden Bauteilen kommen. Hierfür haften wir nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung.
(4) Sollten im Durchbruchbereich des Kabelwegs nicht sichtbare Leitungen (Wasser, Elektro, Gas, …) verlegt sein, muss dies unseren Monteuren vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt werden. Bei Beschädigung übernehmen wir andernfalls keine Haftung.
(5) Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden können, werden dem Besteller übergeben, sodass die Gefahr insoweit mit der Übergabe auf ihn übergeht.
(6) Bei Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten werden die gesamten Fahrtzeiten (Anfahrt ab Betrieb und Rückfahrt zu diesem) nach unseren Stundensätzen mitberechnet. Werden mehrere Arbeitsstätten in einer Anfahrt verbunden, werden die Fahrtzeiten auf die verschiedenen Aufträge verteilt.

§8 Gewährleistung/ Sachmängelhaftung
(1) Die Gewährungsfrist für alle Verkauften Gegenstände beträgt sechs Montage ab Auslieferung. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden. Ansonsten ist GS Handwerk – Golden Sun Solar von der Mängelhaftung befreit.
(2) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängeln beträgt für Verbraucher zwei Jahre und beginnt mit der Übergabe der Kaufsache.
(3) Zeigt sich an der Ware ein Sachmangel, so hat der Käufer nach seiner Wahl ein Recht auf Nacherfüllung (Nachlieferung oder Nachbesserung). Uns steht gem. §440 BGB in der Regel das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung zu, wenn sich nicht insbesondere aus der Art des Kaufgegenstandes oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(4) Dem Käufer stehen Gewährleistungsrechte nur zu, soweit die Kaufsache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
(5) Sind wir zur Nacherfüllung gemäß den gesetzlichen Vorschriften nicht in der Lage oder verzögert sich diese über vom Käufer zu setzender angemessener Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(6) Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster, Prospektangaben oder sich aus sonstigem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindlich und stellen keine Übernahme von Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB dar, sondern dienen der Beschreibung und sollen lediglich eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen Produkte vermitteln. Der Hinweis auf technische Normen dient nur der Leistungsbeschreibung und ist ebenfalls nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung sowie sonstige Änderungen, welche dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren - auch ohne vorherige Ankündigung - jederzeit vor.
(7) Beratung leisten wir nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz unserer Waren wie z.B. schriftliche, rechnerische, zeichnerische und mündliche Vorschläge, Entwürfe und dergleichen, die sich mit dem Zusammenbau, der Konstruktion, der Anordnung, der Verarbeitung, der Veredelung, der Montage, der Statik, der Ausschreibung und der Hilfe bei Kalkulationen befassen, sind weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand unserer Leistungsverpflichtung und in jedem Fall unverbindlich. Sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen, es sei denn es wird ein gesonderter entgeltlicher Zusatzauftrag erteilt. Die Statik muss bauseitig gegeben sein. Erdarbeiten sind nicht enthalten. Ersatzdachziegel müssen bauseitig gestellt werden (mindestens 5 Stück).
(8) Sämtliche technischen Angaben in unseren Prospekten, in den technischen Katalogen und Unterlagen sowie den Auftragsunterlagen beziehen sich auf Laborstandards und Prüfstands Werte. Im konkreten Fall können Abweichungen auftreten.
(9) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Transportschäden, Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Transportschäden, Mängel, Falsch- oder Minderlieferungen sowie Abweichungen vom Lieferschein bzw. von der Rechnung sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Sendung als genehmigt. Verarbeitet der Auftraggeber die gelieferte Ware nach Entdeckung eines Mangels weiter, sind alle Ansprüche des Auftraggebers wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen.
(10) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Auftraggeber angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, sind wir von der Mängelhaftung befreit.
(11) Ansprüche wegen Mängelhaftung bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, ungeeigneter Betriebsmittel, des Einsatzes von Austauschwerkstoffen, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer - insbesondere chemischer, elektrochemischer oder elektrischer - Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(12) Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche wegen Mängelhaftung uns gegenüber, wenn dem Auftraggeber nicht der Nachweis gelingt, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren.
(13) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Pflichtverletzung, bei der Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§9 Schadensersatz
(1) Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung soweit gesetzlich zulässig und nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt sind ausgeschlossen. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlungen zugunsten GS Handwerk – Golden Sun Solar ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.
(2) Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit i.S.v. § 443 BGB gegen uns geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. Ebenso bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit unberührt.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der direkten Inanspruchnahme durch den Auftraggeber.
(5) Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung. Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bleibt in Fällen der leichten Fahrlässigkeit insoweit bestehen, als wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von 5% des Lieferumfanges einstehen. Soweit Deckung durch eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über diesen Betrag hinaus gehaftet.

§10 Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
(1) Der Käufer ist einverstanden, dass die zur Abwicklung der Geschäftsbeziehung notwendigen Daten von uns gespeichert werden. Wir versichern die Verwendung der Daten nur im eigenen Hause und schließen die Weitergabe an unberechtigte Dritte aus.
(2) Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unser Firmensitz vereinbart, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und uns gilt ausschließlich deutsches Recht.
(4) Kündigung sollte der Auftraggeber vor Bestellung der bestellten Ware den Vertrag kündigen, sind wir berechtigt, eine Pauschale von 30 % des Nettoauftragwertes für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu berechnen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns den Nachweis eines höheren Schadens vor.